erst- und oberinstanzliches Verfahren] für die Leistungen ab 1.1.2011), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 56 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecher D.________, wurde/wird im erstbzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: