2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘255.95 (1/5 der Verfahrenskosten). 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000 (1/5 der Verfahrenskosten). IV. 1. Soweit A.________ vor erster und oberer Instanz obsiegt (4/5), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, für das erstbzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: