53 in Anwendung der Art. 22, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 147 Abs. 1 StGB; 118 Abs. 1 AuG, 63 Abs. 1, 96 Ziff. 2 aSVG (Fassung 1.9.2008), 426 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend insgesamt CHF 2‘000.00. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen wird an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.