ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheiden von Verfahrenskosten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in der Zeit vom 11.12.2006 bis 5.10.2007 in X.________ und anderswo z.N. von C.________ (Deliktsbetrag CHF 19‘600.00); 3.2. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 10.11.2008 in AC.________;