zufolge fehlender Zuständigkeit bzw. Verjährung eingestellt wurde, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘925.00 (1/5 der Kosten für die Voruntersuchung) an den Kanton Bern. 2. A.________ freigesprochen wurde: 2.1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 1.5.2006 bis 31.8.2006 in X.________ z.N. von E.________; 2.2. von der Anschuldigung der Anstiftung zur Nötigung, evtl. zur Drohung, angeblich begangen im Frühling 2008 in X.________ oder anderswo z.N. von E.________;