_ für seine Aufwendungen vor Obergericht wurde gestützt auf seine Honorarnote vom 16.6.2016 (pag. 1836 f.) auf CHF 3‘157.90 festgelegt. Zumal Fürsprecher D.________ keinen ordentlichen Stundenansatz vermerkt hat, wurde vor oberer Instanz kein nachforderbarer Betrag festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die sowohl für das erst- wie auch oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘922.20 (CHF 9‘764.30 für die erste Instanz und CHF 3‘157.90 für die obere Instanz) zu erstatten, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).