25. Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin Das amtliche Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig festgelegt auf CHF 9‘764.30. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar von CHF 1‘425.60 zu bezahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das amtliche Honorar von Fürsprecher D.________ für seine Aufwendungen vor Obergericht wurde gestützt auf seine Honorarnote vom 16.6.2016 (pag.