Soweit der Beschuldigte vor erster und oberer Instanz unterliegt, wird ihm eine Entschädigung von CHF 6‘378.20 (CHF 4‘475.55 für die Leistungen bis zum 31.12.2010 und CHF 1‘902.65 für die Leistungen ab dem 1.1.2011) für das erstinstanzliche Verfahren sowie CHF 1‘181.85 für das Verfahren vor Obergericht zugesprochen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem