Demnach wird dem Beschuldigten für das Obsiegen eine Entschädigung von CHF 25‘513.00 (CHF 17‘902.35 für die Leistungen bis zum 31.12.2010 und CHF 7‘610.65 für die Leistungen ab dem 1.1.2011) für das erstinstanzliche sowie CHF 4‘727.50 für das oberinstanzliche Verfahren zugesprochen (4/5 des amtlichen Honorars). Soweit der Beschuldigte vor erster und oberer Instanz unterliegt, wird ihm eine Entschädigung von CHF 6‘378.20 (CHF 4‘475.55 für die Leistungen bis zum 31.12.2010 und CHF 1‘902.65 für die Leistungen ab dem 1.1.2011) für das erstinstanzliche Verfahren sowie CHF 1‘181.85 für das Verfahren vor Obergericht zugesprochen.