Nach dem Gesagten ist auch die amtliche Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren mit dem obgenannten Verteilschlüssel von 4/5 zu 1/5 aufzuteilen. Demnach wird dem Beschuldigten für das Obsiegen eine Entschädigung von CHF 25‘513.00 (CHF 17‘902.35 für die Leistungen bis zum 31.12.2010 und CHF 7‘610.65 für die Leistungen ab dem 1.1.2011) für das erstinstanzliche sowie CHF 4‘727.50 für das oberinstanzliche Verfahren zugesprochen (4/5 des amtlichen Honorars).