24. Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote festgesetzt (pag. 1557, S. 5 des erstinstanzlichen Dispositivs). Nach dem Gesagten ist auch die amtliche Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren mit dem obgenannten Verteilschlüssel von 4/5 zu 1/5 aufzuteilen.