23.2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In casu werden die Verfahrenskosten auf CHF 5‘000.00 festgesetzt (Art. 24 lit. b VKD). Unter Berücksichtigung des hiervor Gesagten rechtfertigt sich auch vor oberer Instanz der Verteilschlüssel von 4/5 an den Kanton Bern und 1/5 an den Beschuldigten. Der Beschuldigte hat demzufolge die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1‘000.00 (1/5 der Verfahrenskosten) zu bezahlen.