49 Ausscheidung und Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1‘925.00 durch die Kammer nicht verändert. Das amtliche Honorar wird jedoch nicht separat ausgeschieden, sondern wie unter Ziff. VI.24. hiernach umschrieben auferlegt. Der Kanton Bern hat folglich für die erfolgte Einstellung des Verfahrens Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘925.00 zu bezahlen.