23. Verfahrenskosten 23.1. Kosten der Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 18‘204.80 und setzen sich zusammen aus (vgl. pag. 1656, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1554, S. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1556, S. 4 des erstinstanzlichen Dispositivs): Voruntersuchungskosten (pag.