Die Untersuchungshaft wurde folglich auch aufgrund des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage angeordnet und war damit gerechtfertigt. Ferner liegt auch keine Überhaft vor, zumal für den Schuldspruch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage 150 Strafeinheiten ausgeschieden wurden. Die Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. VI. Kosten und Entschädigung