4), der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (pag. 9), als auch der Entscheid des Haftgerichts (pag. 23, mit Verweis auf den Antrag des Untersuchungsrichteramts) nehmen Bezug auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und die Gefahr, dass der Beschuldigte auf Zeugen – Ehefrau und Privatklägerin – einwirken könnte. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Hafteröffnung auch zu den Umständen dieses Delikts befragt (pag. 22). Die Untersuchungshaft wurde folglich auch aufgrund des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage angeordnet und war damit gerechtfertigt.