48 Ein freigesprochener Beschuldigter hat unabhängig von der Widerrechtlichkeit der Verfahrenshandlung grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung (BGE 119 IV 221 E. 6a). Der Beschuldigte befand sich während 52 Tagen in Untersuchungshaft. Sowohl der Verhaftungsbefehl (pag. 4), der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (pag. 9), als auch der Entscheid des Haftgerichts (pag.