Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist ein minimaler Tagessatz von CHF 10.00 festzusetzen. Eine Erhöhung des Tagessatzes würde auch dem Verschlechterungsverbot entgegenstehen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).