Der Richter ist diesfalls verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 117 IV 124 E. 4d). Zu berücksichtigen ist einerseits, wie der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, andererseits, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde (BGE 117 IV 124 E. 4e). Das Strafverfahren wurde in casu am 7.7.2008 formell eröffnet (pag.