HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 270). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine mögliche Sanktion bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung darstelle. Der Richter ist diesfalls verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 117 IV 124 E. 4d).