Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponenten insgesamt gerade noch neutral auf die Strafe auswirken, zumal lediglich die wiederholte Delinquenz für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung leicht verschuldenserhöhend wirkt. In Anbetracht der Tatsache, dass für dieses Delikt lediglich eine Strafe von 15 bzw. asperierend 10 Strafeinheiten ausgesprochen wurde, bleibt es mithin bei einer Strafe von insgesamt 240 Strafeinheiten.