46 Der Vorinstanz ist allerdings zu folgen, dass beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponenten insgesamt gerade noch neutral auf die Strafe auswirken, zumal lediglich die wiederholte Delinquenz für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung leicht verschuldenserhöhend wirkt.