Auch mangelnde Kooperation kann ihm in Anbetracht der Freisprüche nicht vorgeworfen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte während dem hängigen Strafverfahren nur in Bezug auf das Führen des Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung weiter delinquiert hat. Dies wirkt sich nur sehr leicht verschuldenserhöhend aus. Den aktuellen Strafregisterauszügen vom 6.8.2015 (pag. 1733) und 2.6.2016 (pag. 1810) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Dies wirkt sich neutral auf die Strafe aus.