In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren muss aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erwähnt werden, dass der Beschuldigte vor oberer Instanz mehrheitlich freigesprochen wurde. Sein Verhalten während dem Strafverfahren, in welchem er mit erheblichen Vorwürfen konfrontiert wurde, muss damit zurückhaltend betrachtet werden. Dass er keine Einsicht und Reue gezeigt hat, kann dem Beschuldigten somit nicht negativ angelastet werden. Es ist zudem nicht klar, was die Vorinstanz mit dem aggressiven Verhalten genau meint. Auch mangelnde Kooperation kann ihm in Anbetracht der Freisprüche nicht vorgeworfen werden.