1523, Z. 1 f.) – nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind mithin als neutral zu werten, da auch die Vorstrafenlosigkeit als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten ist, insbesondere weil Wohlverhalten vorausgesetzt wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 30).»