Er habe ein Minimum an Lohn; da er aber bei den Eltern wohne und nicht hohe Lebenshaltungskosten habe, reiche das Einkommen aus. Aus der Türkei führt der Beschuldigte eine Fernbeziehung mit einer in der Schweiz lebenden Freundin (vgl. zum Ganzen pag. 1522 ff.). Obwohl die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht näher bekannt sind, ist es nachvollziehbar, dass er für die Arbeit bei seinem Bruder ein „Sackgeld“ erhält. Der Beschuldigte ist in der Schweiz (vgl. Strafregisterauszug vom 25.03.2014; pag. 1539) – und gemäss eigenen Angaben auch im Ausland (pag. 1523, Z. 1 f.) – nicht vorbestraft.