Wie bereits eingehend dargelegt, kam er nach der Heirat mit dem Opfer im Rahmen des Familiennachzugs am 24.12.2005 in die Schweiz. Für die Lebensumstände während des weiteren Aufenthalts in der Schweiz wird auf den oben festgestellten Sachverhalt verwiesen (vgl. oben insb. C.2.1.). Am 10.11.2012 wurde der Beschuldigte in die Türkei ausgeschafft, wo er heute bei den Eltern lebt. Gemäss eigenen Angaben arbeitet sein Bruder in der Türkei bei einer Medizinalfirma im Aussendienst; er selbst helfe diesem beim Führen der Buchhaltung aus. Er habe ein Minimum an Lohn;