Eine Strafe von 110 Strafeinheiten erscheint angemessen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Versuch gehandelt hat. Entgegen dem Urteil der Vorinstanz, ist allerdings keine Verschuldensmilderung im Sinne von Art. 48a StGB vorzunehmen, zumal es nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch. Der nicht eingetretene Erfolg wirkt sich allerdings zu seinen Gunsten leicht mindernd, im Umfang von 10 Strafeinheiten, auf die Strafe aus.