19. Zur Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die VBRS Richtlinien sehen für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 118 Abs. 1 AuG eine Strafe ab 110 Strafeinheiten vor (S. 30 der VBRS Richtlinien, Stand 1.7.2015). In casu handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall. Die Art und Weise der Herbeiführung war nicht besonders heimtückisch, zumal der Beschuldigte nicht persönlich vor dem Migrationsamt aussagen musste, sondern seine Darstellungen schriftlich gemacht hat. Nichts desto trotz war die kriminelle Energie nicht unerheblich. Eine Strafe von 110 Strafeinheiten erscheint angemessen.