Die Handlung forderte weder spezielle Vorbereitung noch besondere kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden ist damit in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1651, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als leicht zu beurteilen. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Er war sich der fehlenden Versicherungsdeckung bewusst und ist dennoch auf der öffentlichen Strasse zur Garage AD.________ gefahren. Die Tat wäre einfach vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das Tatverschulden damit als leicht zu qualifizieren.