Bei Art. 96 Ziff. 2 aSVG geht es um den Schutz der Verkehrssicherheit und daraus abgeleitet, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Diese Sicherheit soll dadurch erreicht werden, dass trotz Verursachung die Schäden durch die obligatorische Haftpflichtversicherung gedeckt werden (BÜHLMANN DORIS, in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, N. 19 zu 96). Zur Schwere der Verletzung ist in casu festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Fahrzeug zwar auf der Hauptstrasse fuhr, jedoch nur über eine verhältnismässig kurze Strecke (rund 1.2 km). Die Handlung forderte weder spezielle Vorbereitung noch besondere kriminelle Energie.