Die Vermeidbarkeit der Tat wäre grundsätzlich gegeben gewesen. Der Beschuldigte wurde von der Schwiegermutter ohnehin finanziell unterstützt, wobei er mit ihr das Gespräch hätte suchen können, um sie um Geld zu bitten, anstelle die Bezüge heimlich zu tätigen. Zusammenfassend wirkt sich das subjektive Tatverschulden gerade noch neutral aus. Nach Festlegung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert folglich eine Einsatzstrafe von insgesamt 150 Strafeinheiten.