In Bezug auf die Willensrichtung, die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser direktvorsätzlich gehandelt hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine finanzielle Situation aufbessern wollte. So gab er selbst zu Protokoll, dass er ja keinen Lohn habe beziehen können und die Bezüge für ihn quasi ein Taschengeld dargestellt hätten (pag. 883, Z. 27 f.; pag. 1529, Z. 44). Er handelte damit aus egoistischen Motiven. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre grundsätzlich gegeben gewesen.