In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 1651, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) war sein Verhalten damit besonders verwerflich. Dieser Umstand wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zusammenfassend kann das objektive Tatverschulden mit Blick auf den Gesamtstrafrahmen als leicht bezeichnet werden und mit einer Strafe von 150 Strafeinheiten sanktioniert werden. 17.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) In Bezug auf die Willensrichtung, die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser direktvorsätzlich gehandelt hat.