1651, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), noch ein vergleichsweise leichter Fall, zumal der Beschuldigte weder die Karte noch die PIN gestohlen und keinen besonders hohen Deliktsbetrag erbeutet hat. Die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs war dabei nicht besonders ausgeklügelt. Sowohl die Bankkarte als auch die PIN hat der Beschuldigte von seiner Schwiegermutter/der Privatklägerin erhalten. Er musste keinen Aufwand betreiben, um an die benötigten Daten zu kommen. Damit musste er, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag.