Verglichen mit einem einzelnen Bezug von CHF 2‘000.00 am Bankomaten mit einer gestohlenen Karte (bei welchem gemäss Richtlinien des Verbands Bernscher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS) die Strafe bei 30 Strafeinheiten festgelegt wird, vgl. S. 48 der VBRS Richtlinien, Stand 1.7.2015), ist auch die vorliegende Tat, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1651, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), noch ein vergleichsweise leichter Fall, zumal der Beschuldigte weder die Karte noch die PIN gestohlen und keinen besonders hohen Deliktsbetrag erbeutet hat.