43 Bezüglich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist zu erwähnen, dass der Deliktsbetrag von CHF 19‘600.00 nicht erheblich ist. Der Beschuldigte tätigte jedoch 91 Geldbezüge während rund 10 Monaten. Verglichen mit einem einzelnen Bezug von CHF 2‘000.00 am Bankomaten mit einer gestohlenen Karte (bei welchem gemäss Richtlinien des Verbands Bernscher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS) die Strafe bei 30 Strafeinheiten festgelegt wird, vgl. S. 48 der VBRS