Wichtigstes Kriterium für die Wahl der Sanktion ist die Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). In casu liegen keine Gründe vor, die bei einem der Delikte eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Es ist für sämtliche Delikte eine Geldstrafe auszufällen. Damit liegt Gleichartigkeit der Strafen vor, womit die Delikte asperiert werden können.