Vorab kann darauf hingewiesen werden, dass bei allen Delikten lediglich die Geldstrafe in Betracht fällt. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips stellt die Geldstrafe die vorrangige Strafe dar. Eine Freiheitsstrafe soll nur ausgesprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann. Wichtigstes Kriterium für die Wahl der Sanktion ist die Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7).