Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 10; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30.4.2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; sogenannte «konkrete Methode»). Vorab kann darauf hingewiesen werden, dass bei allen Delikten lediglich die Geldstrafe in Betracht fällt.