147 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – anhand der Tatkomponenten die für den vorliegenden Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemessene Einsatzstrafe festzusetzen. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB sind die Strafen des Führens eines Motorfahrzeugs und der Widerhandlung gegen das AuG zu asperieren. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art.