2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, aSVG; SR 741.01) und die Widerhandlung gegen das AuG durch versuchte Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) zu beurteilen. Vorliegend stellt der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage die schwerste Tat dar. Es sind damit ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 147 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – anhand der Tatkomponenten die für den vorliegenden Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemessene Einsatzstrafe festzusetzen.