Die Täuschung muss mithin dergestalt sein, dass ohne sie der entsprechende Entscheid – zu Recht – nicht oder nicht in dieser Form ergangen wäre. Ist die falsche oder unterbliebene Auskunft dagegen nicht geeignet, die Behörde in ihrer Entscheidfindung zu beeinflussen bzw. darf sie sich davon nicht beeinflussen lassen, fehlt es am objektiven Erfordernis der Wesentlichkeit der (Nicht-)Angabe (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 1.1). Die Tatsache, dass der Beschuldigte eine neue Beziehung mit AA.________ eingegangen ist, ist zweifellos wesentlich.