41 che wesentlich sein muss, ist zutreffend. In casu handelte es sich um eine wesentliche Tatsache. Gemäss Bundesgericht ist der objektive Tatbestand der Strafnorm nicht erfüllt, wenn die Falsch- oder Nichtangabe einen tatsächlichen Umstand betrifft, der ohne Relevanz für den Entscheid ist bzw. sein muss. Die Täuschung muss mithin dergestalt sein, dass ohne sie der entsprechende Entscheid – zu Recht – nicht oder nicht in dieser Form ergangen wäre.