zusammen war und die Beziehung nicht erst im März 2008 begonnen hat. Indem der Beschuldigte diese Tatsache dem Migrationsdienst verheimlicht bzw. wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, hat sich der Beschuldigte täuschend verhalten. Die Schilderung der Verteidigung, wonach entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatsa-