Zumal nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Strafbehörden dessen Schuld zu beweisen haben, kann in casu nur ein Freispruch erfolgen. Zusammenfassend ist mithin nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 in der Schweiz aufgehalten hat. Es hat ein Freispruch bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 in X.________ und anderswo, zu erfolgen. IV. Rechtliche Würdigung