13.3. Erstellter Sachverhalt Den Ausführungen der Verteidigung ist demnach zu folgen, die Vorinstanz hat den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, indem sie davon ausgegangen ist, dass sich der Beschuldigte vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 in der Schweiz aufgehalten hat. Es gibt keine Beweise für einen Aufenthalt in der Schweiz. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich während der besagten Zeit in Italien und Deutschland aufgehalten habe, kann nicht widerlegt werden. Zumal nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Strafbehörden dessen Schuld zu beweisen haben, kann in casu nur ein Freispruch erfolgen.