Allerdings kann alleine darauf und gestützt auf die Aussage, wonach er seine Papiere in Deutschland verloren habe, noch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich während gut eineinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, zumal der Beschuldigte seinen Aufenthalt im Ausland bzw. den fehlenden Aufenthalt in der Schweiz nicht zu beweisen hat. Schliesslich ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte immerhin angeben konnte, dass er in Italien bei einem Freund und in Deutschland bei Verwandten in Stuttgart, welche einen Take-Away Laden hätten, gewohnt habe und neben der Unterstützung