1633 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Ergebnis der Vorinstanz (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13.1. hiervor) kann nicht gefolgt werden. Als einziges objektives Beweismittel liegen die Angaben des Migrationsdienstes vor, nach welchen der Beschuldigte am 7.10.2012 von der Polizei in Baden AG angehalten und am 10.11.2012, nach 34 Tagen Ausschaffungshaft, ausgeschafft worden ist (pag. 1335 ff.). Über den Verbleib des Beschuldigten in der Zeit vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 gibt es keine Belege, sondern einzig die Aussage des Beschuldigten.