Am 10.11.2012 sei er ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot belegt worden. Daher sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte ab dem Folgetag der ursprünglichen Ausreisefrist, dem 16.12.2010, bis am 7.10.2012 illegal in der Schweiz aufgehalten habe (pag. 1634, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2. Beweiswürdigung der Kammer In Bezug auf die ausführliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1633 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).